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Magazin Ausgabe 03/2024
03/2024
27. Juni 202427.06.24

Klasse L und T – das musst du wissen

Bundesverband der Maschinenringe e.V

Die „Schlepper“ – Fahrerlaubnisklassen L und T gelten nur in Deutschland, es sind sogenannte nationale Fahrerlaubnisklassen. Es gelten klare Vorgaben, welche Fahrzeuge gefahren werden dürfen, zu welchen Zwecken die Führerscheine zum Einsatz kommen dürfen und welche Altersbeschränkungen dabei gelten. Dennoch kommt es regelmäßig zu Rückfragen und Verwirrung. Wir haben die wichtigsten Fakten zum Thema Führerschein L und T zusammengefasst.

Die Fahrerlaubnisklassen Klasse L

Bei Klasse L dürfen Zugmaschinen gefahren werden, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Es gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 40 km/h für den Schlepper solo. Kombinationen aus Schleppern (max 40 km/h bbH), Anhängern und angehängten Arbeitsgeräten dürfen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können bis 25 km/h gefahren werden.

Was heißt das:

  • Es dürfen nur Schlepper gefahren werden, die eine bbH von nicht mehr als 40 km/ h haben. Keine 50er-Schlepper!
  • Es gibt keine Höchstgrenze in Bezug auf die Gesamtmasse des Zuges, je nach Fahrzeugkombination dürfen bis zu 40 t bewegt werden.
  • Es dürfen sowohl zulassungsfreie Anhänger mitgeführt werden, als auch zugelassene Anhänger mit einer bbH von mehr als 25 km/h. Es gilt allerdings, dass die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.

Die Fahrerlaubnisklassen Klasse T

Mit der Klasse T dürfen grundsätzlich Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h gefahren werden, auch in Kombination mit Anhängern. Außerdem auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h. Wie bei der Klasse L gilt, dass die Fahrzeuge jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.

Ab wann darf was gefahren werden?

Die Klasse L (Alter ab 16 Jahre) gilt für lof Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH). Mit Anhängern darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden! Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können bis 25 km/h bbH gefahren werden. Die Klasse T (Alter 16-18 Jahre) gilt für lof Zugmaschinen auch mit Anhängern bis 40 km/h bbH. Ab 18 Jahre gilt die Klasse T für Zugmaschinen mit Anhängern bis 60 km/h bbH. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können bis 40 km/h bbH gefahren werden.

Was heißt das?

  • Unter 18 Jahren darf nur ein 40er-Schlepper gefahren werden. Kein 50er! Kein 60er! Dies ist erst ab dem 18. Geburtstag erlaubt.
  • Werden Schlepper eingesetzt, die schneller als 60 km/h zugelassen sind (z.B. Unimog, Fastrac) oder Lkw, ist die Führerscheinklasse C/CE erforderlich.

T-Schein umschreiben

Darüber hinaus gibt es im Hinblick auf die Fahrerlaubnis der Klasse T für lof-Zwecke nach wie vor einige Fragen, die immer wieder zu Komplikationen führen und teilweise erhebliche Konsequenzen für den Fahrer haben können: Eines der größten Probleme ist die Umschreibung des „alten 3er“ Führerscheins (rosa Schein) auf den EU-Führerschein (Karte). Hier hält sich das Gerücht, das in der Fahrerlaubnis der Klasse 3 (bis 31.12.1998) die FE-Klasse T enthalten sei. Dies ist nicht der Fall. Auf Antrag kann der Inhaber des alten 3ers den T-Schein beim Umschreiben auf die neuen Klassen B/BE erhalten. Erst nach dem Umschreiben dürfen Fahrzeuge gefahren werden, für die die Klasse T erforderlich ist!

Winterdienst als Extra

Neben den klassischen Einsätzen in der Land- und Forstwirtschaft ist der Winterdienst extra aufgeführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Winterdienst für die örtliche Gemeinde, für Privatpersonen oder einen gewerblichen Betrieb, wie Supermarkt oder Industriebetrieb, durchgeführt wird. Egal ob Schneeschieben, Parkplatzräumen oder Salz- und Granulatstreuen, alles ist mit dem Führerschein der Klassen L und T möglich.

Lof Zugmaschinen bis zu einer bbH von 40 km/h sind generell vom Fahrtenschreiber befreit und es müssen keine Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden (Hinweis: Arbeitszeitgesetz einhalten). Bei einer bbH von mehr als 40 km/h müssen ggf. Vorgaben nach der Fahrpersonalverordnung eingehalten werden. Unabhängig davon gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes auch in der Landwirtschaft. Gerade zu Arbeitsspitzen wird das ab und zu übersehen.

Bei weiteren Fragen kann Ihnen auch Ihre MR-Geschäftsstelle vor Ort weiterhelfen, die die richtigen Ansprechpartner bei Behörden und Organisationen dafür kennt.

Regelmäßige Sicherheitsschulungen

Um im Umgang mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Gespannen sicher und souverän zu sein, aber auch, um die Vorgaben aus dem Bereich der Arbeitssicherheit zu erfüllen, müssen alle Fahrer regelmäßig unterwiesen werden.

Dies kann beispielsweise in Form einer ganztägigen Schulung erfolgen: Über den Deutschen Verkehrssicherheitsrat gibt es dazu das Programm „Sicher fahren in der Land- und Forstwirtschaft“. Im Modul „Fahren mit Verantwortung“ gibt es einen Tag lang Information, Spaß und Erfahrung im Umgang mit Schleppern und deren Geräten. Diese Schulung wird von der SVLFG und weiteren Berufsgenossenschaften als jährliche Unterweisung anerkannt. Wenn Sie Interesse haben, wenden Sie sich gerne an Ihren Maschinenring.

Der Paragrafen-Dschungel und der Auslegungs-Irrgarten sorgen ab und zu für Verwirrung … dabei ist (fast) alles genau geregelt.

Die Maschinenringe wünschen Ihnen allzeit eine sichere und unfallfreie Fahrt.

Gesetzlicher Rahmen

Was genau sind denn land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung? Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

  • 01 Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege
  • 02 Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege
  • 03 landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
  • 04 Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung
  • 05 Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen
  • 06 Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden
  • 07 Winterdienst

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